Allgemeine Lieferbedingungen der NEULAND Fleischvertriebs GmbH, Westenhellweg 110, 59192 Bergkamen (im folgenden NEULAND GmbH) gegenüber Unternehmen und UnternehmerInnen

  1. Vertragsbestimmungen

Alle Angebote werden gemäß diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, welche Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, also der NEULAND GmbH darstellen (im Folgenden nur noch AGB), in ihrer jeweils gültigen Fassung ausgeführt. Die Annahme der Verträge der Verkäuferin bedeutet somit die Annahme dieser AGB, egal ob der Vertragsschluss unter Kaufleuten via Telefon, elektronische Kommunikation, Post, Fax oder andere Wege, die eine Annahme darstellt, erfolgt.

Die Parteien müssen allen Änderungen und Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen in Textform zustimmen.

Der Verkäufer bestimmt, dass diese Allgemeinen Bedingungen wesentlicher Bestandteil jedes an den Käufer gerichteten Angebots, Gegenangebots und jeder Annahme sind. Mit der Annahme stellt der Vertrag die endgültige schriftliche Erklärung der gesamten Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer dar.

Alle vorhergehenden, gleichzeitigen und nachfolgenden Erklärungen, Verhandlungen und Vereinbarungen, seien sie schriftlich oder mündlich, einschließlich aber nicht beschränkt auf vom Käufer vorgelegte Geschäftsbedingungen, besitzen keinerlei rechtliche Wirkung und werden nicht Teil des Vertrags, es sei denn, die Parteien haben ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt und sie wurden zu einem Teil des Vertrags gemacht.

Eine Erklärung oder Empfehlung des Verkäufers oder seiner Vertreter stellt keinen Verzicht auf einen Teil dieser Allgemeinen Bedingungen dar, sie ändert nicht die Haftung des Verkäufers und stellt auch keine Garantie oder Gewährleistung dar. Alle in der allgemeinen Produktdokumentation und den Preislisten enthaltenen Informationen und Daten sind nur insoweit bindend, dass sie unter Bezugnahme ausdrücklich schriftlich im Vertrag aufgenommen wurden.

2. Zeichnungen und Unterrichtungspflicht

Alle technischen Unterlagen, die sich auf die Waren oder ihre Fertigung beziehen und von einer Partei der anderen vor oder nach Vertragsschluss vorgelegt werden, bleiben Eigentum der vorlegenden Partei.

Von einer Partei erhaltene technische Unterlagen und sonstige technische Informationen dürfen ohne Einwilligung der anderen Partei ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.

Die Informationen dürfen ohne Einwilligung der vorlegenden Partei nicht anderweitig genutzt oder kopiert, reproduziert, übertragen oder an Dritte kommuniziert werden.

3. Lieferung; Gefahrenübergang

    Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, werden alle Waren frei Frachtführer ab Werk des Verkäufers versandt und das Eigentum und die Gefahrtragung (einschließlich Transportverzögerungen und Verluste) gehen bei Lieferung an das Transportunternehmen am Versandort auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer die Frachtkosten im Voraus bezahlt hat oder nicht. Teillieferungen sind gestattet.

    4. Versand und Lieferung; Inspektion, Rügepflicht, Mängel

    Der Verkäufer versendet auf Kosten des Käufers.

    Das Lieferdatum hängt in jedem Fall vom rechtzeitigen Erhalt aller erforderlichen Informationen, Anweisungen oder Genehmigungen des Käufers ab.

    Verzögert sich die Lieferung aus einem anderen Grund als einem Versäumnis des Verkäufers oder weil der Käufer eine Lieferung nicht annimmt, haftet der Käufer für Frachtkosten, Expresskosten, Lagerungskosten, zusätzliche Abfertigungskosten und allen anderen erforderlichen Auslagen, die dem Verkäufer aufgrund der Verschiebung, der Weigerung oder der Unfähigkeit entstanden sind.

    Alle Waren, die verändert oder beschädigt wurden, können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden.

    Es gelten die Rügepflichten nach dem Handelsrecht, namentlich insbesondere des HGB oder rechtlich dem HGB nachfolgende oder ersetzende oder diesen am nächsten kommende Regelungen.

    Mängel, die den Verkauf oder die Weiterberarbeitung durch den Kunden der NEULAND GmbH nicht beeinträchtigen, stellen keinen Ablehnungsgrund dar.

    Der Verkäufer hat das Recht innerhalb angemessener Zeit alle Waren zu ersetzen, die dem Vertragssoll nicht gerecht werden.

    Für Waren, die vom Käufer oder auf dem Transportweg beschädigt wurden, werden keine Ansprüche anerkannt.

    Der Verkäufer haftet nicht für Arbeiten, die ausgeführt wurden, um Fehler zu beheben, es sei denn, der Verkäufer hat diesen Arbeiten schriftlich zugestimmt oder die Fehlerbeseitigung duldete unter keinen Umständen Aufschub.

    5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- / Zurückbehaltungsrechte, Abtretungsverbot

    Sofern die Parteien nichts anderes vereinbarten haben, sind alle Rechnungen innerhalb von 28 (achtundzwanzig) Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

    Skontoabzüge sind nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung zulässig.

    Werden Waren als Teillieferungen geliefert, kann der Verkäufer jede Teillieferung getrennt in Rechnung stellen und der Käufer zahlt diese Rechnungen ebenfalls innerhalb von 28 (achtund- zwanzig) Tagen.

    Unabhängig von der Art der verwendeten Zahlweise gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn sie dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben wurde. 

    Bei Zahlungsverzug und falls der Käufer es versäumt, eine vereinbarte Sicherheit zum festgesetzten Datum bereitzustellen, kann der Verkäufer nach Mitteilung an den Käufer, seine Erfüllung des Vertrags aussetzen bis zum Eingang der Zahlung oder, falls angemessen, bis der Käufer die vereinbarte Sicherheit bereitstellt.

    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der NEULAND GmbH im gesetzlichen Umfang zu. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der NEULAND GmbH nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Abtretung von gegen uns bestehende Forderungen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.

    6. Gewährleistung; Mängelhaftung, Verjährung

    Der Verkäufer behebt alle Mängel (=Abweichung des Ist-Zustandes vom vertraglich geschuldeten Soll-Zustand) an den gemäß dem Vertrag gelieferten Waren, die sich aus einem Fehler im Material oder aus einer fehlerhaften Verarbeitung ergeben.

    Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Mängel, die sich aus Materialien ergeben, die vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden oder vom Käufer gefordert oder festgelegt wurden.

    Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die unter den im Vertrag vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßer Benutzung der Waren auftreten.

    Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die durch Umstände entstehen, die auftreten, nachdem die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist, z. B. Mängel aufgrund von fehlerhafter Kühlung oder unsachgemäßer Aufbewahrung durch den Käufer oder aufgrund von Änderungen, die ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers an den Waren vorgenommen wurden.

    Der Verkäufer haftet nicht für den üblichen Verfall der Waren.

    Die Haftung des Verkäufers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Lieferung der Waren auftreten. Im Falle von Teillieferung(en) beginnt die Frist mit Lieferung der zur Vertragserfüllung erforderlichen letzten Teillieferung.

    Wurde ein Mangel an einem Teil der Waren behoben, haftet der Verkäufer für 12 (zwölf) Monate für Mängel am ersetzten Teil gemäß diesen AGB. Für die übrigen Teile der Waren verlängert sich der Gewährleistungszeitraum nur um den Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, während dem und sofern die Waren aufgrund des Mangels nicht verwendet werden konnten.

    Der Käufer benachrichtigt den Verkäufer unverzüglich schriftlich über alle Mängel, die bei den gemäß diesem Vertrag gelieferten Waren auftreten.

    Die mangelhaften Waren müssen innerhalb des oben angegebenen Gewährleistungszeitraums an den Verkäufer oder an die vom Verkäufer mitgeteilte Adresse nachweisbar gesandt werden mit dem Nachweis, dass die Ware ordnungsgemäß und nach den Anweisungen des Verkäufers aufbewahrt wurde.

    Etwaige De- und Montagekosten trägt der Käufer. Der Käufer hat mithin dafür Sorge zu tragen, dass der Kaufgegenstand dem Verkäufer im Ursprungszustand zur Verfügung gestellt wird.

    Versäumt es der Käufer, den Verkäufer schriftlich innerhalb des hierin festgelegten Gewährleistungszeitraums über einen Mangel zu unterrichten, verliert der Käufer sein Recht, den Mangel zu beheben.

    Bei einem Mangel, der ggf. zu Schäden führen kann, informiert der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich.

    Der Käufer trägt das Risiko für Schäden an den Waren, die dadurch entstehen, dass er es versäumt hat, den Verkäufer zu unterrichten.

    Der Käufer ergreift angemessene Maßnahmen, um die Schäden zu minimieren und befolgt diesbezüglich die Anweisungen des Verkäufers.

    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer das Risiko und die Kosten für den notwendigen Transport der Waren oder Teile der Waren zum und vom Verkäufer in Verbindung mit der Behebung der Mängel, für die der Verkäufer haftet. Der Käufer befolgt die Anweisungen des Verkäufers in Hinsicht auf einen solchen Transport.

    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten für die Behebung der Mängel, die dadurch entstanden sind, dass die Waren an einen anderen als den bei Vertragsschluss für die Lieferung des Verkäufers an den Käufer festgelegten Zielort oder, wenn kein Zielort festgelegt wurde, an den Lieferort, versandt wurden.

    Wird bei den Waren kein Mangel entdeckt, für den der Verkäufer haftet, ist der Verkäufer berechtigt, eine Entschädigung der Kosten nach marktüblichen Preisen einzufordern, die ihm aufgrund der Untersuchung des angeblichen Mangels entstanden sind.

    Der Verkäufer gibt keine anderen Gewährleistungen in Bezug auf die Waren und weist alle anderen ausdrücklichen und stillschweigenden Gewährleistungen ausdrücklich von sich, einschließlich der Zusicherung allgemeiner Gebrauchstauglichkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck, die sich nicht ausdrücklich aus dem Vertrag ergeben.

    7. Haftungsbeschränkung

    Soweit gesetzlich gestattet haftet der Verkäufer in keinem Fall für Ansprüche aufgrund indirekter, zufälliger, besonderer und Folgeschäden wie Verlusten, Produktionsausfällen, Gewinnausfällen oder Nutzungsausfällen.

    Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

    Im Fall einer leichten Fahrlässigkeit haftet eine Partei nur für angemessen vorhersehbare Schäden.

    Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht in Fällen von Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Mängel an den Waren, die zum Tod oder zu Personenschäden führen.

    Des Weiteren gilt die Haftungsbeschränkung nicht in Fällen von Arglist oder der Verletzung einer Garantie.

    8. Höhere Gewalt

    Beide Parteien haben das Recht, die Erfüllung ihrer Vertragspflichten auszusetzen, sofern die Erfüllung durch ein Ereignis „Höherer Gewalt“ behindert oder unzumutbar erschwert wird; Höhere Gewalt bezieht sich dabei auf alle Ereignisse oder Umstände außerhalb der angemessenen Kontrolle der Parteien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Erdbeben, Feuer, schwere Unwetter, Krieg, ausgedehnte militärische Mobilmachung, Sabotage, Aufstände, Revolten, Beschlagnahmen, Pfändungen, Handelsbeschränkungen, Beschränkung des Energieverbrauchs, Währungs-, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Handlungen, Arbeitskämpfe und -unruhen (einschließlich Streiks und Ausschließungen), Unterbrechungen und Ausfälle beim Transport, bei Betriebsmitteln, Computer oder Kommunikationsmitteln und Verzögerungen oder die Unfähigkeit Arbeitskraft, Materialien, Betriebsstoffe oder Dienstleistungen einzuholen. Ein in diesem Absatz genanntes Ereignis oder ein Umstand, egal ob es/er vor oder nach dem Vertragsschluss auftritt, führt nur dann zu einem Recht auf Aussetzung, wenn seine Auswirkung auf die Vertragserfüllung nicht vermeidbar war.

    Die Partei, die angibt, von Höherer Gewalt betroffen zu sein, unterrichtet die andere Partei schriftlich und ohne unnötige Verzögerung über das Ende eines solchen Umstands.

    Im Fall einer solchen Verzögerung wird die Frist für die Erfüllung angemessen verlängert, und die Parteien streben nach Wegfall der höheren Gewalt an, den Vertrag unverzüglich zu erfüllen.

    Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Vertragserfüllung gemäß § 8 mehr als sechs (6) Monate ausgesetzt wird.

    9. Geschützte Informationen; Geheimhaltung

    Alle vom Verkäufer bereitgestellten Informationen werden in dem ausdrücklichen Einvernehmen bereitgestellt, dass alle Urheberrechte und Rechte auf Geschmacks- und Designmuster dem Verkäufer vorbehalten sind und dass Käufer ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Zeichnungen, Modelle, Unterlagen, Computersoftware und anderen Informationen oder Auszüge bzw. Kopien davon nicht weggeben, verleihen, ausstellen oder verkaufen wird oder sie auf eine andere Art nutzt als in Verbindung mit den Waren, für die sie ausgestellt wurden.

    Der Käufer behandelt alle vom Verkäufer bereitgestellten Informationen, die zuvor nicht vom Verkäufer öffentlich gemacht wurden, vertraulich und fertigt ohne schriftliche Erlaubnis des Verkäufers von diesen Informationen keine Kopie an, legt sie Dritten nicht offen und verwendet diese Informationen nicht für kommerzielle Zwecke.

    10. Eigentumsvorbehalt

      10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der NEULAND GmbH. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die NEULAND GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die NEULAND GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

      10.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die NEULAND GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

      In jedem Fall bleibt die Ware so lange im Eigentum der NEULAND GmbH, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind.

      10.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die NEULAND GmbH das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die NEULAND GmbH.

      10.4 Der Vertragspartner hat die der NEULAND GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die NEULAND GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

      10.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

      10.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die NEULAND GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die NEULAND GmbH durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der NEULAND GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an die NEULAND GmbH ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der NEULAND GmbH stehen, zusammen mit anderen nicht der NEULAND GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die NEULAND GmbH ab.

      10.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die NEULAND GmbH kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der NEULAND GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der NEULAND GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die NEULAND GmbH die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die NEULAND GmbH bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die NEULAND GmbH auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

      11. Rechtswahl und Gerichtsstand

      Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland untere Ausschluss des UN-Kaufrechts und dem UN-Kaufrecht eventuell nachfolgende Regelungen.

      Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag der Parteien ist Dortmund vereinbart.

      Das ist Neuland

      NEULAND ist ein historisch gewachsenes, von namhaften Trägerverbänden mitgegründetes und anerkanntes Qualitätsfleischprogramm, das für eine besonders artgerechte und umweltschonende Nutztierhaltung steht. Seit über 30 Jahren setzen wir uns für eine sichtbare Verbesserung der Nutztierhaltung ein.

      Kontakt ins Neuland

      Bei Fragen freuen wir uns hier über eine Kontaktaufnahme.